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Das Grundgerüst: Rechtliche Regelungen

Aus rechtlicher Sicht ziehen bei Bürgerbeteiligung demokratisch legitimierte Staats- und Verwaltungsorgane bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten Personen heran, die nicht dem „amtlichen Personenkreis der beteiligten Behörden" zugehören. Inhaltlich geht es um den Abschluss eines Verwaltungsverfahrens oder Erlass einer Entscheidung.(1)

In Deutschland lassen sich folgende vier Beteiligungskategorien unterscheiden:

Partizipationsangebote und ihre Rechtsgrundlagen

Die „klassischen“ demokratischen Beteiligungsmöglichkeiten  sind in der Verfassung garantiert und aufgeführt (Wahlen, Versammlungs- und Vereinigungsrecht, Mitwirkung der Parteien, Rechtsschutz).

 
Weitere verfasste Beteiligung, meist auf kommunaler Ebene  steht auf verschiedenen gesetzlichen Grundlagen (Bürgerentscheid, Bürgerbegehren, Bürgerantrag, Bürgerversammlung, Bürgerfragestunde, öffentliche Auslegung von Bauleitplanentwürfen, Anregungen nach Baugesetz). Sie kommt oft in der kommunalen Entwicklungsplanung zum Einsatz. 
Organisierte Mitarbeit   z. B. in Parteien, kommunalen Gremien (Ausschüsse, Beiräte) oder (Bürger-)Initiativen. Sie ist von der Verfassung geschützt.  
Freiwillige Beteiligungsangebote (der Kommunen) an ihre Bürger   stellen meist „Konsultationsprozesse" im Vorfeld von in vielfältig bewährten und neuen Formen dar. Sie sind nicht rechtlich reguliert, aber zulässig und frei zu gestalten.  


Quelle: vgl. Bundesministerium für Umwelt Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) 1999, S. 75; eigene Darstellung

Nur Beteiligungsformen, die direkt in der Verfassung oder aber in untergeordneten gesetzlichen Regelwerken verankert sind, stellen einklagbare Rechte dar. Viele darüber hinaus gehende Formen, die vor allem in der Kommunalpolitik eingesetzt werden, sind freiwillige Akte.

Der Ablauf von Wahlen und Abstimmungen ist in staatlichen und kommunalen Regelwerken festgelegt. Die Verfahrensschritte sind verpflichtend im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) oder in gesonderten Regelungen niedergelegt (2). Der gesetzliche Rahmen schreibt in diesen Fällen vor, ob und in welchen Fristen Betroffene angehört, Bedenken und Anregungen aufgenommen und Informationen veröffentlicht werden müssen –“Beteiligungs-Minima“ - , die nicht unterschritten werden dürfen (3).
Nicht-verfasste Partizipationsformen wie z. B. Runde Tische sind in Form und Verbindlichkeit frei und unterliegen nur Einschränkungen, sofern sie Rechte verletzen.

Indirekt schützt die Verfassung auch Handlungen, die jenseits angebotener Beteiligungspfade oder sogar im Widerspruch zu ihnen stehen. Denn die Grundrechte der Meinungs- und Versammlungsfreiheit schützen Demonstrationen und Aktionsformen vielerlei Art. (4)

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(1) vgl. Tilch, Arloth 2001, S. 889
(2) vgl. Fischer 2003, S. 25
(3) vgl. Scholz, Selle 1996, S. 393
(4) vgl. Fisahn 2002, S. 298f
 
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